Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
RheinSchPV · The Rhine from Basel to the sea.
The Rheinschiffahrtspolizeiverordnung, the rules on the Rhine from Basel to the sea, as published on 12 August 2025. The full text, in German, from gesetze-im-internet.de. The version at the source is the one that counts. In the Netherlands the same rules are the RPR, in Dutch.
§ 1.11: small craft (Kleinfahrzeuge) need not carry a copy; it is here for reference.
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- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 4.01 Allgemeines
- Anlage 6 Schallzeichen
- § 5.01 Schiffahrtszeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
- § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.28 Durchfahren der Schleusen
- § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
Contents
Erster Teil · Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1.01 Begriffsbestimmungen
- § 1.02 Schiffsführer
- § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
- § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
- § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
- § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
- § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
- § 1.09 Besetzung des Ruders
- § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
- § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
- § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
- § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
- § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
- § 1.14 Beschädigung von Anlagen
- § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
- § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
- § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
- § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
- § 1.19 Besondere Anweisungen
- § 1.20 Überwachung
- § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
- § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
- § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
- § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
- § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
- § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
- § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
- Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
- Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Abschnitt I. Allgemeines
- § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
- § 3.02 Lichter und Signalleuchten
- § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
- § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
- § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
- § 3.06
- § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
- Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
- Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
- § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
- § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
- § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
- § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
- § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
- § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
- § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
- § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
- § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
- § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
- § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
- Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
- § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
- § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
- § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
- § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)
- § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
- § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
- § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
- Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
- Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
- § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)
- § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen(Anlage 3: Bild 57)
- § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
- § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
- § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3 Bild 60)
- § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
- § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
- § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)
- Abschnitt I. Allgemeines
- Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
- Abschnitt I. Schallzeichen (Anlage 6)
- Abschnitt II. Sprechfunk
- § 4.05 Sprechfunk
- Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
- Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
- Kapitel 6 Fahrregeln
- Abschnitt I. Allgemeines
- Abschnitt II. Begegnen und Überholen
- § 6.03 Allgemeine Grundsätze
- § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
- § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
- § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
- § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
- § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
- § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
- § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
- § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
- Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
- § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
- § 6.13 Wenden
- § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
- § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
- § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
- § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
- § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
- § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
- § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
- § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
- § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
- § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
- Abschnitt IV. Fähren
- § 6.23 Verhalten der Fähren
- Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
- Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
- Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
- Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
- § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
- § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
- § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
- § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
- § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
- § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
- § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
- § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
- § 8.09 Bleib-weg-Signal
- § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
- § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Zweiter Teil · Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
- Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
- § 9.01 Beschränkungen der Schiffahrt in Basel
- § 9.02 Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter Rhein
- § 9.03 Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf
- § 9.04 Geregelte Begegnung
- § 9.05 Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe
- § 9.06 Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz
- § 9.07 Beschränkungen der Schiffahrt
- § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
- § 9.09 Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)
- § 9.10 Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr
- § 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
- § 9.12 Boven-Rijn und Waal
- § 9.13 Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek
- Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
- Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
- § 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
- § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
- (XXXX) §§ 11.03 bis 11.05 (weggefallen)
- Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
- Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
- Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
- § 14.01 Allgemeine Bestimmungen
- § 14.02 Basel
- § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
- § 14.04 Mainz
- § 14.05 Bingen
- § 14.06 Bad Salzig
- § 14.07 Koblenz
- § 14.08 Andernach
- § 14.09 Wesseling
- § 14.10 Duisburg-Ruhrort
- § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
- § 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
- § 14.13 (weggefallen)
Dritter Teil · Umweltbestimmungen
- Kapitel 15 Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen
- § 15.01 Begriffsbestimmungen und Anwendung
- § 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
- § 15.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
- § 15.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
- § 15.05 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen
- § 15.06 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- § 15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)(Anlage 3: Bild 62)
- § 15.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich
- § 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Anlagen
- Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt
- Anlage 2
- Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6 Schallzeichen
- Anlage 7 Schiffahrtszeichen
- Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
- Anlage 9 Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
- Anlage 10
- Anlage 11
- Anlage 12 Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
- Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und Sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
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