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Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    • § 1.01 Begriffsbestimmungen
    • § 1.02 Schiffsführer
    • § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
    • § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
    • § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
    • § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
    • § 1.07 Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
    • § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
    • § 1.09 Besetzung des Ruders
    • § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
    • § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
    • § 1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
    • § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord, Verlust von Gegenständen, Schiffahrtshindernisse
    • § 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
    • § 1.14 Beschädigung von Anlagen
    • § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in die Wasserstraße
    • § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
    • § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, Anzeige von Unfällen
    • § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
    • § 1.19 Besondere Anweisungen
    • § 1.20 Überwachung
    • § 1.21 Sondertransporte, Amphibienfahrzeuge
    • § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde
    • § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
    • § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
    • § 1.24 Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
    • § 1.25 Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen
    • § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug
  • Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung
    • § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
    • § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
    • § 2.03 Schiffseichung
    • § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
    • § 2.05
    • § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 66)
  • Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
    • Abschnitt I. Allgemeines
      • § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen (Anlage 3 Bild 1)
      • § 3.02 Lichter und Signalleuchten
      • § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
      • § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
      • § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
      • § 3.06
      • § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.
    • Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
      • Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
        • § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3: Bild 2, 3, 64)
        • § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
        • § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 11, 12, 13, 14)
        • § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 15, 16)
        • § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)
        • § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt (Anlage 3 Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
        • § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3 Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
        • § 3.15 Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)
        • § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)
        • § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen (Anlage 3: Bild 37)
        • § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)
        • § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3 Bild 39)
      • Titel B. Bezeichnung beim Stilliegen
        • § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen (Anlage 3 Bild 40, 41)
        • § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (Anlage 3 Bild 42, 43, 44)
        • § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen (Anlage 3 Bild 45, 46)
        • § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen(Anlage 3 Bild 47)
        • § 3.24 Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)
        • § 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3 Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
        • § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker (Anlage 3 Bild 53, 54, 55)
    • Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
      • § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)
      • § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen(Anlage 3: Bild 57)
      • § 3.29 Schutz gegen Wellenschlag (Anlage 3 Bild 58)
      • § 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)
      • § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3 Bild 60)
      • § 3.32 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
      • § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander (Anlage 3 Bild 62)
      • § 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 65)
  • Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
  • Kapitel 5 Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  • Kapitel 6 Fahrregeln
    • Abschnitt I. Allgemeines
      • § 6.01 Schnelle Schiffe
      • § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
      • § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
    • Abschnitt II. Begegnen und Überholen
      • § 6.03 Allgemeine Grundsätze
      • § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
      • § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
      • § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
      • § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
      • § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
      • § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
      • § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
      • § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
    • Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
      • § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
      • § 6.13 Wenden
      • § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
      • § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
      • § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
      • § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
      • § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
      • § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
      • § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
      • § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
      • § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
      • § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
    • Abschnitt IV. Fähren
    • Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
      • § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
      • § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
      • § 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
      • § 6.27 Durchfahren der Wehre
      • § 6.28 Durchfahren der Schleusen
      • § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
      • § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
    • Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
      • § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
      • § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
      • § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
      • § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
  • Kapitel 7 Regeln für das Stilliegen
    • § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen
    • § 7.02 Liegeverbot
    • § 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
    • § 7.04 Festmachen
    • § 7.05 Liegestellen
    • § 7.06 Besondere Liegestellen
    • § 7.07 Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
    • § 7.08 Wache und Aufsicht
  • Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
    • § 8.01 Geschleppte und schleppende Schubverbände
    • § 8.02 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
    • § 8.03 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
    • § 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
    • § 8.05 Kupplungen der Schubverbände
    • § 8.06 Sprechverbindung auf Verbänden
    • § 8.07 Begehbarkeit der Schubverbände
    • § 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände
    • § 8.09 Bleib-weg-Signal
    • § 8.10 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind
    • § 8.11 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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