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§ 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht

a)

auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein allgemeines Überholverbot,

Figure 1 in § 6.11 of the RheinSchPV

b)

auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ein Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

Figure 2 in § 6.11 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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