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§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

In einer Brücken- oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt.

2.

Ist eine Brücken- oder Wehröffnung gekennzeichnet

a)

durch das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schiffahrt in dieser Öffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

Figure 1 in § 6.24 of the RheinSchPV

b)

durch das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schiffahrt empfohlen, sich in dieser Öffnung in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Figure 2 in § 6.24 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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