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§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung

a) die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b) die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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