Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar Rheinschiffahrtspolizeiverordnung § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter§ 6.31 Stillliegende Fahrzeuge§ 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge§ 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge