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§ 15.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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