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§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3 Bild 56)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Figure 1 in § 3.27 of the RheinSchPV
Figure 2 in § 3.27 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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