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§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt (Anlage 3: Bild 38)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

Figure 1 in § 3.18 of the RheinSchPV

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bei Tag:

Figure 2 in § 3.18 of the RheinSchPV

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben

oder

beides zugleich tun.

Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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