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§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben: "einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten, "zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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