§ 15.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
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