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§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

Figure 1 in § 6.25 of the RheinSchPV

2.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

a)

durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)

Figure 2 in § 6.25 of the RheinSchPV

oder

b)

durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,

Figure 3 in § 6.25 of the RheinSchPV

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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