§ 9.11 Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Unterhalb der Spyck'schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.