Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen Rheinschiffahrtspolizeiverordnung § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken§ 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken§ 6.27 Durchfahren der Wehre§ 6.28 Durchfahren der Schleusen§ 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt§ 6.29 Vorrecht auf Schleusung