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§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Anlage 3 Bild 34, 35, 36)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)

ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 15,00 m nicht überschreitet;

Figure 1 in § 3.16 of the RheinSchPV

b)

ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht etwa 1,00 m über dem Licht nach Buchstabe a.

2.

Bei Gierfähren am Längsseil in Fahrt muß bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper mit einem weißen hellen Licht mindestens 3,00 m über dem Wasser versehen sein.

Figure 2 in § 3.16 of the RheinSchPV

3.

Frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen:

a)

die Lichter nach Nummer 1;

Figure 3 in § 3.16 of the RheinSchPV

b)

die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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