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§ 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht beim Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und für schnelle Schiffe untereinander. Schnelle Schiffe müssen jedoch ihre Begegnung untereinander über Funk absprechen.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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