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§ 1.19 Besondere Anweisungen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Der Schiffsführer hat die Anweisungen zu befolgen, die ihm von den Bediensteten der zuständigen Behörden für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt erteilt werden. Dies gilt auch im Falle der grenzüberschreitenden Nacheile.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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