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§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3 Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:

- bei Nacht:

a)

außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

Figure 1 in § 3.09 of the RheinSchPV

b)

statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;

- bei Tag:

einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Figure 2 in § 3.09 of the RheinSchPV

2.

Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:

- bei Nacht:

ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;

Figure 3 in § 3.09 of the RheinSchPV

- bei Tag:

den Zylinder nach Nummer 1.

Figure 4 in § 3.09 of the RheinSchPV

Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.

3.

Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:

- bei Nacht:

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

Figure 5 in § 3.09 of the RheinSchPV

- bei Tag:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

Figure 6 in § 3.09 of the RheinSchPV

Wenn jedoch

a)

eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,

Figure 7 in § 3.09 of the RheinSchPV

b)

eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Figure 8 in § 3.09 of the RheinSchPV
Figure 9 in § 3.09 of the RheinSchPV

Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

4.

Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:

a)

das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;

Figure 10 in § 3.09 of the RheinSchPV

b)

das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.

Figure 11 in § 3.09 of the RheinSchPV

5.

Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.

6.

Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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