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§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

a) mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;

b) mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;

c) länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;

d) innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;

e) eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.

2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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