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§ 7.02 Liegeverbot

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegen

a)

auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;

b)

auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;

c)

auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;

Figure 1 in § 7.02 of the RheinSchPV

d)

unter Brücken und Hochspannungsleitungen;

e)

in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;

f)

an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;

g)

in der Fahrlinie von Fähren;

h)

im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;

i)

auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;

Figure 2 in § 7.02 of the RheinSchPV

k)

seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;

Figure 3 in § 7.02 of the RheinSchPV

l)

auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

Figure 4 in § 7.02 of the RheinSchPV

2.

Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Figure 5 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 6 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 7 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 8 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 9 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 10 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 11 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 12 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 13 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 14 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 15 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 16 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 17 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 18 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 19 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 20 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 21 in § 7.02 of the RheinSchPV
Figure 22 in § 7.02 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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