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§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. Anlage 8 enthält die Schiffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schiffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schiffahrtszeichen verwendet werden.

2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schiffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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