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Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

I. Allgemeines

1. Schiffahrtszeichen

Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.

Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.

Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.

Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

2. Begriffe

Fahrrinne:

Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.

Fahrwasser:

Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.

Rechte Seite/linke Seite:

Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.

Feuer:

Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.

Festfeuer:

Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Taktfeuer:

Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.

Es werden verwendet

– ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung

Figure 1 in Anlage 8 of the RheinSchPV

oder mit Gruppen von Unterbrechungen

Beispiel: 2 Unterbrechungen

Figure 2 in Anlage 8 of the RheinSchPV

– Gleichtaktfeuer

Figure 3 in Anlage 8 of the RheinSchPV

–

Figure 4 in Anlage 8 of the RheinSchPV

II. Bezeichnung der Fahrrinne

1. Rechte Seite

Figure 5 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Farbe: rot

Bild 1

Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder

Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

2. Linke Seite

Figure 6 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Farbe: grün

Bild 2

Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

3. Spaltung

Figure 7 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Farbe: rot-grün waagerecht gestreift

Bild 3

Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball

Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

4. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)

Figure 8 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 4

III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße

A. Feste Zeichen

1. Rechte Seite

Farbe: rot

Figure 9 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten –

Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer

Bild 5

2. Linke Seite

Farbe: grün

Figure 10 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer

Bild 6

3. Spaltung

Farbe: rot-grün

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel – Spitze unten – über grünem Kegel – Spitze oben –

Figure 11 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 7

4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt

Im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.

B. Schwimmende Zeichen

1. Rechte Seite

Figure 12 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift

Bild 8

Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen: roter Zylinder

Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

2. Linke Seite

Figure 13 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Farbe: grün-weiß gestreift

Bild 9

Form: Spierentonne (auch Leuchttonne), Schwimmstange

Toppzeichen: grüner Kegel – Spitze oben –

Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)

C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten

Figure 14 in Anlage 8 of the RheinSchPV

10

IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße

1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen

bei Nacht

bei Tag

gesperrte Seite

gesperrte Seite

Verbotszeichen A.1

Figure 15 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 16 in Anlage 8 of the RheinSchPV

freie Seite

freie Seite

Hinweiszeichen E.1

Figure 17 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 18 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 11

bei Nacht

bei Tag

gesperrte Seite

gesperrte Seite

Beispiele

Figure 19 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 20 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 12

2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen (Wellenschlag vermeiden)

bei Nacht

bei Tag

gesperrte Seite

gesperrte Seite

Figure 21 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 22 in Anlage 8 of the RheinSchPV

freie Seite

freie Seite

Figure 23 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 24 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 13

bei Nacht

bei Tag

Beispiele

Figure 25 in Anlage 8 of the RheinSchPV
Figure 26 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 14

V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt

A. Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)

1. Gelbe Tonnen mit Radarreflektoren (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)

Figure 27 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 15

2. Stange mit Radarreflektor (oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)

Figure 28 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 16

B. Kennzeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)

1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt (ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)

Figure 29 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 17

2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt (ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)

Figure 30 in Anlage 8 of the RheinSchPV

Bild 18

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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