§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.
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