§ 14.07 Koblenz
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
1. Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.
2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.
3. Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.
4. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:
Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.