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Kapitel 6 Fahrregeln

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

  • Abschnitt I. Allgemeines
    • § 6.01 Schnelle Schiffe
    • § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
    • § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
  • Abschnitt II. Begegnen und Überholen
    • § 6.03 Allgemeine Grundsätze
    • § 6.04 Begegnen Grundregeln (Anlage 3 Bild 63)
    • § 6.05 Begegnen Ausnahmen von den Grundregeln
    • § 6.06 Begegnen von schnellen Schiffen mit anderen Fahrzeugen und untereinander
    • § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
    • § 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen
    • § 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen
    • § 6.10 Überholen Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge
    • § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen
  • Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
    • § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
    • § 6.13 Wenden
    • § 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
    • § 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
    • § 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
    • § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe, Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
    • § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
    • § 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
    • § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
    • § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
    • § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
    • § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)
  • Abschnitt IV. Fähren
  • Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
    • § 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren Allgemeines
    • § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
    • § 6.26 Durchfahrt durch Schiffbrücken
    • § 6.27 Durchfahren der Wehre
    • § 6.28 Durchfahren der Schleusen
    • § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
    • § 6.29 Vorrecht auf Schleusung
  • Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar
    • § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter
    • § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
    • § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
    • § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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