§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.
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