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§ 3.30 Notzeichen (Anlage 3 Bild 59)

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:

-

bei Nacht:

ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

Figure 1 in § 3.30 of the RheinSchPV

-

bei Tag:

eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.

Figure 2 in § 3.30 of the RheinSchPV

2.

Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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