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§ 6.27 Durchfahren der Wehre

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.

Figure 1 in § 6.27 of the RheinSchPV

2.

Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

Figure 2 in § 6.27 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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