Steady As

§ 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:

Signalstelle A:

km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;

Signalstelle B:

km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;

Signalstelle C:

km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;

Signalstelle D:

km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);

Signalstelle E:

km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.

2. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.

Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

Feld

Nummer der Teilstrecke

Oberstromgrenze der Teilstrecke

Unterstromgrenze der Teilstrecke

Signalstelle A: am Ochsenturm

oben

1

km 548,50

km 549,50

unten

2

km 549,50

km 550,57

Signalstelle C: am Betteck

oben

3

km 550,57

km 551,30

Mitte

4

km 551,30

km 552,40

unten

5

km 552,40

km 553,60

Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)

oben

4

km 551,30

km 552,40

Mitte

5

km 552,40

km 553,61

unten

6

km 553,61

km 554,34

Signalstelle E: an der Bank

oben

6

km 553,61

km 554,34

unten

7

km 554,34

km 555,43

3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):

In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.

Figure 1 in § 12.02 of the RheinSchPV

b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):

In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.

Figure 2 in § 12.02 of the RheinSchPV

c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):

In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.

Figure 3 in § 12.02 of the RheinSchPV

d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):

In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.

Figure 4 in § 12.02 of the RheinSchPV

4. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

a) an der Signalstelle A

aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:

den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.

bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.

b) an der Signalstelle B

ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:

ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.

6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.