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Anlage 7 Schiffahrtszeichen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Vorbemerkung:

1. Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.

2. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.

Abschnitt I – Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)

entweder Tafeln

Figure 1 in Anlage 7 of the RheinSchPV

oder rote Lichter

Figure 2 in Anlage 7 of the RheinSchPV

oder rote Flaggen.

Figure 3 in Anlage 7 of the RheinSchPV

Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.

A.1a

Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)

Figure 4 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.2

Überholverbot, allgemein. (§ 6.11)

Figure 5 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.3

Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet. (§ 6.11)

Figure 6 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.4

Verbot des Begegnens und Überholverbot. (§ 6.08 Nr. 1)

Figure 7 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.5

Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)

Figure 8 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.5.1

Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1)

Figure 9 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)

Figure 10 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.7

Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)

Figure 11 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.8

Wendeverbot. (§ 6.13 Nr. 4)

Figure 12 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.9

Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)

Figure 13 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)

Figure 14 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.11

Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)

Figure 15 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.12

Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb. (§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)

Figure 16 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.13

(ohne Inhalt)

A.14

Verbot des Wasserskilaufens.

Figure 17 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.15

Fahrverbot für Segelfahrzeuge.

Figure 18 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.16

Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

Figure 19 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.17

Verbot des Segelsurfens.

Figure 20 in Anlage 7 of the RheinSchPV

A.18

Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).

Figure 21 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B. Gebotszeichen

B.1

Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen. (§ 6.12)

Figure 22 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.2

a) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12)

Figure 23 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12)

Figure 24 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.3

a) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12)

Figure 25 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt. (§ 6.12)

Figure 26 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.4

a) Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen. (§ 6.12)

Figure 27 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.. (§ 6.12)

Figure 28 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.5

Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten. (§ 6.28 Nr. 1)

Figure 29 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.

Figure 30 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.7

Gebot, Schallsignal zu geben.

Figure 31 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.8

Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen. (§ 6.08 Nr. 2)

Figure 32 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.9

a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. (§ 6.16 Nr. 3)

Figure 33 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) wie vor

Figure 34 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.10

(ohne Inhalt)

B.11

a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen. (§ 4.05 Nr. 5)

Figure 35 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen. (§ 4.05 Nr. 5) Beispiel: Kanal 11

Figure 36 in Anlage 7 of the RheinSchPV

B.12

Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nr. 3)

Figure 37 in Anlage 7 of the RheinSchPV

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1

Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.

Figure 38 in Anlage 7 of the RheinSchPV

C.2

Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.

Figure 39 in Anlage 7 of the RheinSchPV

C.3

Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.

Figure 40 in Anlage 7 of the RheinSchPV

C.4

Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.

Figure 41 in Anlage 7 of the RheinSchPV

C.5

Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.

Figure 42 in Anlage 7 of the RheinSchPV

D. Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrtsöffnung

a) für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)

Figure 43 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt). (§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)

Figure 44 in Anlage 7 of the RheinSchPV

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten. (§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)

Figure 45 in Anlage 7 of the RheinSchPV

D.3

Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;

Figure 46 in Anlage 7 of the RheinSchPV

in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.

Figure 47 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E. Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen). (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a)

Figure 48 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.2

Kreuzung einer Hochspannungsleitung.

Figure 49 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.3

Wehr

Figure 50 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.4a

Nicht frei fahrende Fähre.

Figure 51 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.4b

Frei fahrende Fähre

Figure 52 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5

Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht. (§ 7.05 Nr. 1)

Figure 53 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.1

Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. (§ 7.05 Nr. 2)

Figure 54 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.2

Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. (§ 7.05 Nr. 3)

Figure 55 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.3

Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen. (§ 7.05 Nr. 4)

Figure 56 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.4

Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1)

Figure 57 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.5

Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 58 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.6

Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 59 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.7

Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1)

Figure 60 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.8

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1)

Figure 61 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.9

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 62 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.10

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 63 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.11

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1)

Figure 64 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.12

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 65 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.13

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen. (§ 7.06 Nr.1)

Figure 66 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.14

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 67 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.5.15

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen. (§ 7.06 Nr. 1)

Figure 68 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.6

Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.03 Nr. 2)

Figure 69 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.6.1

Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.03 Nr. 3)

Figure 70 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht. (§ 7.04 Nr. 2)

Figure 71 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.7.1

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)

Figure 72 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.8

Hinweis auf eine Wendestelle. (§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)

Figure 73 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.9

a) Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen. (§ 6.16 Nr. 1)

Figure 74 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) wie vor

Figure 75 in Anlage 7 of the RheinSchPV

c) wie vor

Figure 76 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.10

a) Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden. (§ 6.1 Nr. 1)

Figure 77 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b) wie vor

Figure 78 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.11

Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.

Figure 79 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.12

(ohne Inhalt)

E.13

Trinkwasserzapfstelle.

Figure 80 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.14

Fernsprechstelle.

Figure 81 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.15

(ohne Inhalt)

E.16

(ohne Inhalt)

E.17

Wasserskistrecke.

Figure 82 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.18

Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.

Figure 83 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.19

Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.

Figure 84 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.20

Erlaubnis zum Segelsurfen.

Figure 85 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.21

Nautischer Informationsfunkdienst. Beispiel: Kanal 18

Figure 86 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 87 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.22

Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).

Figure 88 in Anlage 7 of the RheinSchPV

E.23

Hochwassermarken.

Marke I Bezugswasserstand

Figure 89 in Anlage 7 of the RheinSchPV

Marke II Bezugswasserstand

Figure 90 in Anlage 7 of the RheinSchPV

Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.

E.24

Ohne Inhalt

E.25

Landstromanschluss vorhanden

Figure 91 in Anlage 7 of the RheinSchPV

Abschnitt II Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.

1. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Figure 92 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 93 in Anlage 7 of the RheinSchPV

2. Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Beispiele:

a)

Figure 94 in Anlage 7 of the RheinSchPV

b)

Figure 95 in Anlage 7 of the RheinSchPV

c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.

(§ 6.16 Nr. 4)

Figure 96 in Anlage 7 of the RheinSchPV

3. Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

Figure 97 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 98 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 99 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 100 in Anlage 7 of the RheinSchPV
Figure 101 in Anlage 7 of the RheinSchPV

Anschluss für 400 V~ vorhanden

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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