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§ 8.08 Zusammenstellung der Schleppverbände

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.

2. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.

3. Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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