§ 6.19 Schiffahrt durch Treibenlassen
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
1. Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.
2. Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.
3. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.