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§ 6.08 Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1.

Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Tafelzeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6.07 Nr. 1 Buchstabe a bis d entsprechend.

Figure 1 in § 6.08 of the RheinSchPV

2.

Wenn die zuständige Behörde auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließt, daß sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestattet, bedeutet

ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7):

Figure 2 in § 6.08 of the RheinSchPV

keine Durchfahrt,

ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7):

Figure 3 in § 6.08 of the RheinSchPV

Durchfahrt frei.

je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das als Vorwarnzeichen verwendete Tafelzeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

Figure 4 in § 6.08 of the RheinSchPV

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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