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Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2. Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.

3. Zeichenerklärung:

Figure 1 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 2 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 3 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 4 in Anlage 3 of the RheinSchPV

Licht von allen Seiten sichtbar

Licht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbar

Funkellicht

Flagge oder Tafel

Figure 5 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 6 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 7 in Anlage 3 of the RheinSchPV
Figure 8 in Anlage 3 of the RheinSchPV

Ball

Zylinder

Kegel

Doppelkegel

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

Nachtbezeichnung

Bild

Tagbezeichnung

Figure 9 in Anlage 3 of the RheinSchPV

1

§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen

Nr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

Figure 10 in Anlage 3 of the RheinSchPV

2

§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 1: Länge bis 110,00m

Figure 11 in Anlage 3 of the RheinSchPV

3

§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 2: Länge mehr als 110,00 m

Figure 12 in Anlage 3 of the RheinSchPV

4

Figure 13 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt

Figure 14 in Anlage 3 of the RheinSchPV

5

Figure 15 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppverbände

Nr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

Figure 16 in Anlage 3 of the RheinSchPV

6

Figure 17 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Geschleppte Fahrzeuge

Figure 18 in Anlage 3 of the RheinSchPV

7

Figure 19 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppen

Nr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

Figure 20 in Anlage 3 of the RheinSchPV

Geändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang

8

Figure 21 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppen

Nr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

Figure 22 in Anlage 3 of the RheinSchPV

9

Figure 23 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

Figure 24 in Anlage 3 of the RheinSchPV

10

Figure 25 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.09 Schleppen

Nr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes

Figure 26 in Anlage 3 of the RheinSchPV

11

§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1: Schubverband

Figure 27 in Anlage 3 of the RheinSchPV

12

§ 3.10 Schubverbände

Nr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

Figure 28 in Anlage 3 of the RheinSchPV

13

§ 3.10 Schubverbände

Nr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

Figure 29 in Anlage 3 of the RheinSchPV

14

Figure 30 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.10 Schubverbände

Nr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände

Figure 31 in Anlage 3 of the RheinSchPV

15

§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Figure 32 in Anlage 3 of the RheinSchPV

16

§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge

Nr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

Figure 33 in Anlage 3 of the RheinSchPV

17

§ 3.12 Fahrzeuge unter Segel

Figure 34 in Anlage 3 of the RheinSchPV

18

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

Figure 35 in Anlage 3 of the RheinSchPV

19

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

Figure 36 in Anlage 3 of the RheinSchPV

20

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

Figure 37 in Anlage 3 of the RheinSchPV

21

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

Figure 38 in Anlage 3 of the RheinSchPV

22

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend

Figure 39 in Anlage 3 of the RheinSchPV

23

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

Figure 40 in Anlage 3 of the RheinSchPV

24

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend

Figure 41 in Anlage 3 of the RheinSchPV

25

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

Figure 42 in Anlage 3 of the RheinSchPV

26

Figure 43 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.13 Kleinfahrzeuge

Nr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

Figure 44 in Anlage 3 of the RheinSchPV

27a

Figure 45 in Anlage 3 of the RheinSchPV

27b

Figure 46 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR

Figure 47 in Anlage 3 of the RheinSchPV

28a

Figure 48 in Anlage 3 of the RheinSchPV

28b

Figure 49 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR

Figure 50 in Anlage 3 of the RheinSchPV

29

Figure 51 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR

Figure 52 in Anlage 3 of the RheinSchPV

30

Figure 53 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Schubverband

Figure 54 in Anlage 3 of the RheinSchPV

31

Figure 55 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge

Figure 56 in Anlage 3 of the RheinSchPV

32

Figure 57 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Nr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33

Figure 58 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.15 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt

Figure 59 in Anlage 3 of the RheinSchPV

34

§ 3.16 Fähren

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

Figure 60 in Anlage 3 of the RheinSchPV

35

§ 3.16 Fähren

Nr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

Figure 61 in Anlage 3 of the RheinSchPV

36

§ 3.16 Fähren

Nr. 3: Frei fahrende Fähren

37

Figure 62 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.17 Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen

Figure 63 in Anlage 3 of the RheinSchPV

38

Figure 64 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.18 Manövrierunfähige Fahrzeuge

Figure 65 in Anlage 3 of the RheinSchPV

39

§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

Figure 66 in Anlage 3 of the RheinSchPV

40

§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit

Figure 67 in Anlage 3 of the RheinSchPV

41

§ 3.20 Fahrzeuge beim Stilliegen

Nr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote

Figure 68 in Anlage 3 of the RheinSchPV

42

Figure 69 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Figure 70 in Anlage 3 of the RheinSchPV

43

Figure 71 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände

Figure 72 in Anlage 3 of the RheinSchPV

44

Figure 73 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.21 Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

Figure 74 in Anlage 3 of the RheinSchPV

45

§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 1: Nicht frei fahrende Fähren

Figure 75 in Anlage 3 of the RheinSchPV

46

§ 3.22 Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegen

Nr. 2: Frei fahrende Fähren

Figure 76 in Anlage 3 of the RheinSchPV

47

§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlagen

Figure 77 in Anlage 3 of the RheinSchPV

48

Figure 78 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.24 Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern

Figure 79 in Anlage 3 of the RheinSchPV

49a

Figure 80 in Anlage 3 of the RheinSchPV

49b

Figure 81 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

Figure 82 in Anlage 3 of the RheinSchPV

50a

Figure 83 in Anlage 3 of the RheinSchPV

50b

Figure 84 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

Figure 85 in Anlage 3 of the RheinSchPV

51

Figure 86 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

Figure 87 in Anlage 3 of the RheinSchPV

52

Figure 88 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Nr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite

Figure 89 in Anlage 3 of the RheinSchPV

53

Figure 90 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.26 Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker

Figure 91 in Anlage 3 of the RheinSchPV

54

Figure 92 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker

Figure 93 in Anlage 3 of the RheinSchPV

55

Figure 94 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.26 Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können

Nr. 4: Anker schwimmender Geräte

Figure 95 in Anlage 3 of the RheinSchPV

56

Figure 96 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.27 Fahrzeuge der Überwachungsbehörde

Figure 97 in Anlage 3 of the RheinSchPV

57

Figure 98 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.28 Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

Figure 99 in Anlage 3 of the RheinSchPV

58

Figure 100 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.29 Schutz gegen Wellenschlag

Figure 101 in Anlage 3 of the RheinSchPV

59

Figure 102 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.30 Notzeichen

Figure 103 in Anlage 3 of the RheinSchPV

60

Figure 104 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

Figure 105 in Anlage 3 of the RheinSchPV

61

Figure 106 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

Figure 107 in Anlage 3 of the RheinSchPV

62

Figure 108 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander;

§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

Figure 109 in Anlage 3 of the RheinSchPV

63

Figure 110 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 6.04 Begegnen

Nr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite

Figure 111 in Anlage 3 of the RheinSchPV

64

Figure 112 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.08 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

Nr. 3: Schnelles Schiff

Figure 113 in Anlage 3 of the RheinSchPV

65

Figure 114 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

Figure 115 in Anlage 3 of the RheinSchPV

66

Figure 116 in Anlage 3 of the RheinSchPV

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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