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§ 8.04 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden

a) längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oder

b) auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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