Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung Rheinschiffahrtspolizeiverordnung § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge§ 2.03 Schiffseichung§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger§ 2.05§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 66)