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§ 6.09 Überholen Allgemeine Bestimmungen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2. Der Vorausfahrende muß das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muß nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

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