Steady As

§ 14.05 Bingen

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung

1. Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.

2. Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

Liegestellen von

km 527,55 bis km 527,97 und

km 528,20 bis km 528,50.

3. Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.

4. Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.

5. Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:

Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.

RheinSchPV as published on 12 August 2025. Official text: gesetze-im-internet.de.

German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.