§ 2.03 Schiffseichung
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muß geeicht sein.
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