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Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

  • Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    • § 1.01 Begriffsbestimmungen
    • § 1.02 Schiffsführer
    • § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
    • § 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
    • § 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
    • § 1.06 Benutzung der Wasserstraße
    • § 1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
    • § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
    • § 1.09 Besetzung des Ruders
    • § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
    • § 1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
    • § 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
    • § 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
    • § 1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
    • § 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße
    • § 1.16 Rettung und Hilfeleistung
    • § 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
    • § 1.18 Freimachen des Fahrwassers
    • § 1.19 Besondere Anweisungen
    • § 1.20 Überwachung
    • § 1.21 Sondertransporte
    • § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
    • § 1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
    • § 1.24 Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
    • § 1.25 Laden, Löschen und Leichtern
    • § 1.26 Fahrgeschwindigkeit
    • § 1.27 Verbände
  • Kapitel 2 Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
    • § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
    • § 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
    • § 2.03 Schiffseichung
    • § 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
    • § 2.05 Kennzeichen der Anker
    • § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)
    • § 2.07 Verhaltenspflichten
  • Kapitel 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
    • Abschnitt I. Allgemeines
      • § 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)
      • § 3.02 Lichter und Signalleuchten
      • § 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
      • § 3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
      • § 3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
      • § 3.06
      • § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
    • Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
      • Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
        • § 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)
        • § 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)
        • § 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)
        • § 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
        • § 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)
        • § 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)
        • § 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)
        • § 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)
        • § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)
        • § 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)
        • § 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)
        • § 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
      • Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
        • § 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)
        • § 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)
        • § 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
        • § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)
        • § 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)
        • § 3.25 Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)
        • § 3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)
    • Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
      • § 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)
      • § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)
      • § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
      • § 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)
      • § 3.30 Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)
      • § 3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)
      • § 3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)
      • § 3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
    • Abschnitt IV. Pflichten
  • Kapitel 4 Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
  • Kapitel 5 Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
  • Kapitel 6 Fahrregeln
    • Abschnitt I. Allgemeines
      • § 6.01
      • § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
      • § 6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
    • Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
      • § 6.03 Allgemeine Grundsätze
      • § 6.03a Kreuzen
      • § 6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)
      • § 6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
      • § 6.06
      • § 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
      • § 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
      • § 6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
      • § 6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
      • § 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
    • Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
      • § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
      • § 6.13 Wenden
      • § 6.14 Verhalten vor der Abfahrt
      • § 6.15 Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
      • § 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
      • § 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
      • § 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
      • § 6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
      • § 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
      • § 6.21 Zusammenstellung der Verbände
      • § 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
      • § 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
    • Abschnitt IV. Fähren
    • Abschnitt V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
      • § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
      • § 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
      • § 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
      • § 6.27 Durchfahren der Wehre
      • § 6.28 Durchfahren der Schleusen
      • § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
      • § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen
      • § 6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
    • Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar
      • § 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
      • § 6.31 Stillliegende Fahrzeuge
      • § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
      • § 6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
      • § 6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
    • Abschnitt VII. Pflichten
  • Kapitel 7 Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen
    • § 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
    • § 7.02 Liegeverbot
    • § 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
    • § 7.04 Festmachen
    • § 7.05 Liegestellen
    • § 7.06 Besondere Liegestellen
    • § 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
    • § 7.08 Wache und Aufsicht
    • § 7.09 Verhaltenspflichten
  • Kapitel 8 Zusatzbestimmungen
    • § 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
    • § 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
    • § 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
    • § 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
    • § 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
    • § 8.06 Kupplungen der Schubverbände
    • § 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
    • § 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
    • § 8.09 Bleib-weg-Signal
    • § 8.10 Bade- und Schwimmverbot
    • § 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
    • § 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)
    • § 8.13 Verbot des Kitesurfens
    • § 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
    • § 8.15 Verhaltenspflichten
  • Kapitel 9 Fahrgastschifffahrt
    • § 9.01 Fahrpläne
    • § 9.02 Anlegestellen
    • § 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
    • § 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
    • § 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
    • § 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
    • § 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
    • § 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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