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§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Unbeschadet des § 6.08 Nummer 1 besteht

1. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein allgemeines Überholverbot;

Figure 1 in § 6.11 of the BinSchStrO

2. auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ein Überholverbot für Verbände untereinander; dies gilt nicht, sofern einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.

Figure 2 in § 6.11 of the BinSchStrO

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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