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§ 7.02 Liegeverbot

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:

a) auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;

b) auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;

c) auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;

Figure 1 in § 7.02 of the BinSchStrO

d) unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;

e) in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;

f) an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;

g) in der Fahrlinie einer Fähre;

h) im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;

i) auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet ist;

Figure 2 in § 7.02 of the BinSchStrO

j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen Zusatzschild in Metern angegeben ist;

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Figure 3 in § 7.02 of the BinSchStrO

k) auf einer durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichne- ten Wasserfläche, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;

Figure 4 in § 7.02 of the BinSchStrO

l) auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.

Figure 5 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 6 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 7 in § 7.02 of the BinSchStrO

2. Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

Figure 8 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 9 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 10 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 11 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 12 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 13 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 14 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 15 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 16 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 17 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 18 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 19 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 20 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 21 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 22 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 23 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 24 in § 7.02 of the BinSchStrO
Figure 25 in § 7.02 of the BinSchStrO

3. Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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