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§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Anlage 8 enthält die Schifffahrtszeichen, die ausgelegt oder aufgestellt werden können, um die Schifffahrt zu erleichtern. Sie führt auf, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Schifffahrtszeichen verwendet werden.

2. Anlage 8 bestimmt zudem die Schifffahrtszeichen für die Bezeichnung von vorübergehend bestehenden gefährlichen Stellen und Hindernissen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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