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§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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