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§ 3.24 Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.

2. Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:

a) bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;

Figure 1 in § 3.24 of the BinSchStrO

b) bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Figure 2 in § 3.24 of the BinSchStrO

3. Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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