Steady As

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den §§ 3.22 und 3.25 genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite mindestens 3,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken

Figure 1 in § 3.20 of the BinSchStrO

führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden.

2. Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht

ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht auf der Fahrwasserseite führen.

Figure 2 in § 3.20 of the BinSchStrO

3. Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn

a) das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,

b) sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder

c) das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.

4. Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.