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§ 6.25 Durchfahrt unter festen Brücken

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnung verboten.

Figure 1 in § 6.25 of the BinSchStrO

2. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken gekennzeichnet

a) durch das Zeichen D.1a (Anlage 7)

Figure 2 in § 6.25 of the BinSchStrO

oder

b) durch das Zeichen D.1b (Anlage 7) – angebracht über der Brückenöffnung –

Figure 3 in § 6.25 of the BinSchStrO

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnung zu benutzen. Ist die Öffnung nach Satz 1 Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Satz 1 Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3. Ist eine bestimmte Öffnung fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benutzen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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