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§ 6.14 Verhalten vor der Abfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. § 6.13 Nummer 1 bis 3 gilt nach Maßgabe der nachstehenden Nummer 2 entsprechend für ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, ohne zu wenden.

2. Ein Fahrzeug, das seinen Liege- oder Ankerplatz verlässt, hat statt der in § 6.13 Nummer 2 bezeichneten Schallzeichen die folgenden Zeichen zu geben:

a) „einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richtet;

b) „zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richtet.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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