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§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

a) bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird;

Figure 1 in § 3.18 of the BinSchStrO

b) bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt wird.

Figure 2 in § 3.18 of the BinSchStrO

Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.

2. Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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