§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.
German laws carry no copyright (§ 5 UrhG). Reproduced as published on gesetze-im-internet.de.